Gemeinsames Sorgerecht und Urlaub - darf ich als alleinerziehende Mutter oder Vater mit meinem Kind unbegrenzt reisen?

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Gemeinsames Sorgerecht und Urlaub - darf ich als alleinerziehende Mutter oder Vater mit meinem Kind unbegrenzt reisen?
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GETEILTES SORGERECHT – DARF ICH UNBEGRENZT REISEN?

Nach einer Scheidung mit Kindern können Eltern  in einer Umgangsregelung vereinbaren, bei wem das Kind Feiertage und Ferien verbringt. Dabei wird in der Praxis häufig eine entsprechende Teilung vereinbart. Meist verbringt das Kind dabei die erste Hälfte der Ferien mit der Mutter und die andere Hälfte mit dem Vater. Hierbei steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Jedoch gibt es dabei  bestimmte rechtliche Bestimmungen zu beachten, die ein gemeinsames Sorgerecht Urlaub oder geteiltes Sorgerecht Urlaub betreffen.

GEMEINSAMES SORGERECHT URLAUB – AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT UND UMGANGSRECHT

Zum Sorgerecht regelt das BGB im § 1626 die elterliche Sorge für Kinder und ihr Vermögen. Dabei kann grundsätzlich ein alleiniges oder ein gemeinsames Sorgerecht vorliegen.

Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Recht des jeweiligen Elternteils geregelt, den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes zu bestimmen. Dabei sind auch kürzere Aufenthalte an anderen Orten gemeint. Gilt ein gemeinsames Sorgerecht und die Eltern sind uneinig über den Aufenthalt des Kindes, wird ein Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden.

Zusätzlich existiert das Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Es besagt, dass jedes Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen hat und auch beiden Elternteilen das Recht auf Umgang zusteht.

URLAUB UND UMGANGSRECHT BEI GEMEINSAMEM SORGERECHT

Bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts kann der betreffende Elternteil über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Dabei kann der Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht dann über alle „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ohne eine Absprache mit dem anderen Elternteil bestimmen. Dies sind Angelegenheiten, die keine dauerhafte und erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 BGB).

Jedoch bedeutet dies für ein gemeinsames Sorgerecht Urlaub, dass eine Urlaubsreise nur dann unternommen werden kann, wenn sie sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirken kann.

Im Falle einer Urlaubsreise bedeutet das, dass die Urlaubsreise nur dann unternommen werden darf, wenn sie sich nicht negativ auf das Kind auswirken könnte. Dabei werden Reisen innerhalb Deutschlands oder auch bei gemeinsamem Sorgerecht Urlaub Ausland in der EU meist als erlaubt angesehen.

Probleme, die bei gemeinsamem Sorgerecht Urlaub verbieten können, können auftreten, wenn gefährliche Unternehmungen geplant sind (z. B. Motorradtour). Dies kann der umgangsberechtigte Elternteil nicht alleine entscheiden und benötigt eine gemeinsame Sorgerecht Urlaub Zustimmung des anderen Elternteils.

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PROBLEMATIK FERNREISEN – ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGER URLAUB BEI GEMEINSAMEM SORGERECHT

Konflikte im gemeinsamen Sorgerecht Urlaub entstehen häufig bei  Fernreisen, die eine Vollmacht des anderen Elternteils benötigen. Ist keine Einigung möglich, entscheiden Familiengerichte. Dabei wird dann im Einzelfall geprüft, ob  eine Gefährdung oder eine erhebliche Bedeutung für das Kind vorliegt. Bei Urlaubsländern, für die eine Reisewarnung gilt oder bei einem Urlaub, der nicht dem Alter eines Kindes gerecht wird, wird im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung abgewogen. Dabei kann ein Familiengericht dann den Umgang aus Gründen des Kindeswohls verbieten oder einschränken und ggf. mit bestimmten Auflagen verbinden (§ 1684 Abs. 4 BGB). Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge zu Bali mit Kindern, Thailand mit Kindern, Sri Lanka mit Kindern.

GEMEINSAMES SORGERECHT URLAUB – PLANUNG VON URLAUBSREISEN

Die Planung von Urlaubsreisen bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Urlaub sollte stets gut und frühzeitig erfolgen. Außerdem ist eine ausreichende Kommunikation unter den Sorgeberechtigten wichtig. Jedoch kann eine geplante Urlaubsreise bei gemeinsamem Sorgerecht zu Widerständen beim anderen Elternteil führen. Deshalb ist es bei einem Streitfall vor dem Familiengericht notwendig, den Einzelfall genau darzulegen sowie die Kriterien der Reise im Detail zu erörtern. Gerichte haben in diesen Fällen keine allgemeine Rechtsprechung.

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Dieser Gastbeitrag ist entstanden in unbezahlter Kooperation mit Familienrechtsinfo.de

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